Notariell oder amtlich beglaubigte Übersetzungen

Für eine offizielle Verwendung von Übersetzungen im Verkehr mit in- und ausländischen Behörden sind häufig beglaubigte Übersetzungen notwendig. Aber auch ausländische Institutionen (Universitäten usw.) verlangen zuweilen eine Beglaubigung der Übersetzung.

Eine Übersetzung kann auf verschiedene Arten beglaubigt werden. Anforderungen an die Art und Weise der Beglaubigung ändern je nach Gebrauchszweck und Bestimmungsland des Dokumentes. Dokumente, die nach der Übersetzung beglaubigt werden müssen, sind beispielsweise

  • Zivilstandsdokumente (Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, amtliche Dokumente)
  • Papiere für Immigration bzw. Emigration und Einbürgerung
  • Pässe, Visabescheinigungen und Wohnsitzbestätigungen
  • Schul- und Arbeitszeugnisse, Diplome und Zertifikate
  • Patente und Verträge
  • Statuten, Handelsregisterauszüge

Formen der Beglaubigung

Beglaubigungen werden von uns maximal auf drei verschiedenen Stufen ausgestellt oder eingeholt. Bitte klären Sie bereits im Voraus mit dem Empfänger (Behörde, Institution) ab, welche Beglaubigung Sie für Ihre Übersetzung benötigen.

Einfache Beglaubigung durch Inter-Translations SA

Für den Grossteil der oben erwähnten Dokumente reicht im Normalfall eine einfache ITSA-Beglaubigung aus, in welcher ITSA bescheinigt, die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen korrekt ausgeführt zu haben.

Notarielle Beglaubigung

Wir lassen für Sie die von uns übersetzten und beglaubigten Dokumente durch einen Notar überbeglaubigen. Dieser überprüft die Übersetzung nicht inhaltlich, sondern authentifiziert lediglich die Echtheit der Unterschrift des Funktionsträgers bei ITSA. Üblicherweise wird eine von einem Notar beglaubigte Übersetzung von allen Behörden innerhalb der Schweiz anerkannt.

Apostille der Staatskanzlei (Haager Übereinkommen)

Für bestimmte Dokumente verlangen ausländische Behörden nebst der Unterschriftenbeglaubigung durch den Notar noch eine weitere Überbeglaubigung in Form einer Beglaubigung (Apostille) durch eine kantonale Staatskanzlei. Diese bestätigt die Echtheit der Unterschrift des Funktionsträgers des Notariates sowie der Eigenschaft, in welcher er gehandelt hat. Verlangt ein Empfänger im Ausland eine solche Apostille der Staatskanzlei, müssen Sie uns mitteilen, für welches Zielland diese auszustellen ist.
Die Liste der Länder, welche dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, finden Sie hier.

Überbeglaubigungen für Länder, welche dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind und die Apostille nicht anerkennen, müssen direkt bei der entsprechenden Botschaft eingeholt werden

Ausführlichere Informationen finden Sie zudem in unserem Merkblatt Beglaubigte Übersetzungen oder direkt im Gespräch mit uns!